Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Q-Park-Parkanlagen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung von Q-Park-Parkeinrichtungen sowie für den Kauf/die Bestellung von Produkten und/oder Dienstleistungen von Q-Park. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 14627482 hinterlegt.
1. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind:
- Abonnementinhaber
- Ein Kunde, der sein Kraftfahrzeug aufgrund eines Parkvertrags (wie nachstehend definiert) parkt. Ein Abonnementinhaber ist sowohl ein Kunde, der die Abonnementrechnung selbst bezahlt, als auch ein Kunde, der eine Abonnementkarte verwendet und bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das die Abonnementrechnung für ihn bezahlt.
- Abnehmer
- Eine natürliche oder juristische Person, die, unabhängig davon, ob sie in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, im Zusammenhang mit dem Parken Produkte und/oder Dienstleistungen von Q-Park abnimmt.
- Verbraucher
- Eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt.
- Kunde
- Parkkunde, Abonnementinhaber oder Abnehmer.
- Kurzzeitparktarif
- Der am Eingang der Parkeinrichtung angegebene Parktarif für eine Stunde, einen Teil einer Stunde oder einen Tag der Nutzung der Parkeinrichtung.
- Kraftfahrzeug
- Ein Personenkraftwagen oder Kraftrad.
- Parkberechtigung
- Das vom Kunden gewählte und/oder von Q-Park festgelegte Mittel – beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Parkschein, Kreditkarte, Abonnementkarte, SmartCard, QR-Code, Kfz-Kennzeichen oder mobile Anwendung –, das den Zugang zur Parkeinrichtung ermöglicht und anhand dessen Q-Park den Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der Parkeinrichtung feststellen kann.
- Parkkunde
- Eigentümer, Nutzer, Halter oder Insasse eines Kraftfahrzeugs, das sich in der Parkeinrichtung befindet.
- Parkeinrichtung
- Das Parkhaus und/oder der Parkplatz und gegebenenfalls die zugehörigen Gelände und Räume. Zur Parkeinrichtung gehören auch die darin und/oder darauf befindlichen Geräte.
- Parkgebühr
- Der Betrag, den der Kunde für die Nutzung der Parkeinrichtung schuldet.
- Parkvertrag
- Schriftlich abgeschlossener Vertrag über die Nutzung einer Parkeinrichtung auf andere Weise als im Einzelfall.
- Parkraummanagementsystem (PMS)
- Ein System zur Steuerung der Parkgeräte in einer Parkeinrichtung, bestehend aus einem (zentralen) Computer mit speziellem Betriebssystem, einschließlich Schnittstellen, zur Steuerung der Ausstattung der Parkgeräte, sowie einer Datenbank, in der die notwendigen Transaktionsdaten gespeichert werden können.
- Q-Park
- Q-Park Beheer B.V., Q-Park Operations Netherlands B.V., Q-Park Operations Netherlands IX B.V., Q-Park Real Estate Netherlands B.V., Q-Park Parking Eindhoven B.V. und Q-Park Parking Hooghuis B.V. in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Betreiber oder Verwalter der Parkeinrichtung. Wenn Q-Park die Parkeinrichtung im Auftrag eines Drittbetreibers verwaltet, ist „Q-Park“ im Folgenden zu verstehen als: „Q-Park, in dieser Sache im Auftrag des Betreibers der Parkeinrichtung handelnd“.
- Wertkarten
- Oberbegriff für die Vereinbarung zwischen Q-Park und dem Abnehmer im Rahmen eines Parkarrangements in Bezug auf Produkte wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Rabattkarten, Wertgutscheine, Ausfahrtskarten, Zeitkreditkarten, Konferenzkarten und Stempel.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Q-Park-Parkeinrichtungen.
- Website
- Die Website von Q-Park (www.q-park.nl).
2. Anwendbarkeit
2.1 Der Zugang zur Parkeinrichtung ist ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestattet.
2.2 Die Anwendbarkeit eventueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird von Q-Park ausdrücklich ausgeschlossen.
2.3 Ein einmaliger Vertrag kommt unter anderem durch Einfahrt in eine Parkeinrichtung zustande. Eine Nutzung der Parkeinrichtung liegt durch die bloße Tatsache vor, dass sich der Kunde auf dem Gelände der Parkeinrichtung befindet oder befunden hat oder vom Parkraummanagementsystem (PMS) als in die Parkeinrichtung eingefahren registriert worden ist.
2.4 Manager und Eigentümer der Parkeinrichtung, bei denen es sich nicht um Q-Park handelt, können die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls gegenüber dem Kunden geltend machen. Diese Bestimmung ist unwiderruflich.
3. Leistung von Q-Park
Die Leistung, zu der sich Q-Park verpflichtet, besteht in der Zurverfügungstellung eines willkürlichen unbewachten Parkplatzes in der Parkeinrichtung an den Kunden, sofern ausreichend Platz vorhanden ist.
4. Zugang zur Parkeinrichtung
4.1 Eine Parkberechtigung berechtigt den Kunden, sofern dieser die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt, zum Zugang zur Parkeinrichtung, zur Einfahrt mit einem (1) Kraftfahrzeug in die Parkeinrichtung und zum Abstellen dieses Kraftfahrzeugs darin. Stellt Q-Park fest, dass ein Kunde auf irgendeine Weise mit derselben Parkberechtigung zwei oder mehr Kraftfahrzeuge parkt, ist Q-Park berechtigt, dem Kunden den Zugang zur Parkeinrichtung mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Q-Park gewährt dem Kunden erst dann wieder Zugang zur Parkeinrichtung, wenn dieser die entgangenen Parkeinkünfte auf der Grundlage des in der Parkeinrichtung geltenden (Kurzzeit-)Parktarifs zuzüglich einer Geldbuße in Höhe von 100,– € entrichtet hat. Die Entscheidung, wann der Kunde erneut Zugang zur Parkeinrichtung erhält, obliegt Q-Park.
4.2 Die Einfahrt in die Parkeinrichtung ist nur mit Kraftfahrzeugen gestattet, deren Länge 4,80 Meter, deren Breite 1,90 Meter und deren Gewicht 2800 Kilogramm nicht überschreitet. Die Höhe des Kraftfahrzeugs darf die am Eingang der Parkeinrichtung angegebene Höhe nicht überschreiten. Die am Eingang angegebene maximale Höhe gilt, sofern nicht anders angegeben, für die Fahrbahn der Parkeinrichtung. Teile der Parkeinrichtung können eine andere als am Eingang angegebene Höhe aufweisen. Die Nutzung der Parkeinrichtung mit Fahrzeugen, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, kann zu Schäden am Fahrzeug und/oder an der Parkeinrichtung führen.
4.3 Kraftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4.2 haben keinen Zugang zur Parkeinrichtung, wenn daran ein Anhänger irgendeiner Art, einschließlich Wohnwagen, gekoppelt ist. Das Parken von Anhängern irgendeiner Art, einschließlich Wohnwagen, ist nicht gestattet. Kraftfahrzeuge mit Fahrradträgern haben keinen Zugang zur Parkeinrichtung.
4.4 Der Kunde darf ein Kraftfahrzeug ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen und unter Befolgung der von Q-Park erteilten Anweisungen, darunter die Beschilderung und die Angaben zur Fahrtrichtung, abstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ein- und Ausfahrten sowie die Fahrbahnen jederzeit frei und befahrbar zu halten. Q-Park kann Kraftfahrzeuge, die entgegen den Bestimmungen dieses Artikels abgestellt wurden, jederzeit entfernen und erforderlichenfalls außerhalb der Parkeinrichtung abstellen (lassen). Die Kosten der Entfernung, bestehend aus den Hebearbeits- und/oder Abschleppkosten und anderen damit zusammenhängenden Kosten, werden dem Eigentümer, Nutzer oder Halter des Kraftfahrzeugs in Rechnung gestellt.
4.5 Q-Park ist, wenn es dies für angezeigt hält, jederzeit berechtigt, einem Kunden und/oder dessen Kraftfahrzeug den Zugang zur Parkeinrichtung zu verweigern. Dies ist stets der Fall, wenn Q-Park weiß oder vermutet, dass ein Kraftfahrzeug explosive oder andere gefährliche Stoffe befördert, ausgenommen Motorkraftstoff im dafür vorgesehenen Behälter des Kraftfahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn das Kraftfahrzeug nach Auffassung von Q-Park aufgrund seiner Größe und/oder seines Gewichts oder aufgrund damit beförderter Güter Schäden an der Umgebung – im weitesten Sinne – verursachen könnte.
4.6 Die Parkeinrichtung ist an den von Q-Park festgelegten Tagen und Uhrzeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten können am Eingang der Parkeinrichtung auf eine für jeden klare und verständliche Weise zur Kenntnis genommen werden. Q-Park behält sich das Recht vor, jederzeit von diesen Öffnungszeiten abzuweichen oder sie zu ändern. Außerhalb der Öffnungszeiten ist es – außer mit Einwilligung von Q-Park – nicht möglich, ein Kraftfahrzeug in die Parkeinrichtung oder aus der Parkeinrichtung zu bringen.
5. Vorschriften zur Benutzung
5.1 Das Betreten der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Nutzer der Parkeinrichtung muss jederzeit die gebotene Vorsicht walten lassen, insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe der Parkeinrichtung außerhalb der Fahrbahnen.
- ein anderes Fahrzeug als ein Kraftfahrzeug im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Parkeinrichtung zu bringen;
- die Parkeinrichtung für andere Zwecke als das Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen;
- in, auf oder bei der Parkeinrichtung Waren oder Dienstleistungen anzubieten, zu verkaufen, zu vermieten oder zu verteilen;
- auf oder an der Parkeinrichtung Werbung in irgendeiner Form zu betreiben;
- in der Parkeinrichtung zu rauchen oder ein Feuer zu entzünden;
- sich länger im Kraftfahrzeug aufzuhalten, als es zum Parken des Kraftfahrzeugs nach vernünftiger Einschätzung notwendig ist. Der Parkkunde muss, bevor er die Parkeinrichtung verlässt, den Motor des Kraftfahrzeugs abstellen, die Beleuchtung ausschalten und das Kraftfahrzeug abschließen;
- ohne ausdrückliche Einwilligung von Q-Park in oder auf der Parkeinrichtung Reparaturen am Kraftfahrzeug vorzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;
- Abfälle in, auf oder bei der Parkeinrichtung zurückzulassen, ausgenommen kleine Abfallmengen, die in den dafür vorgesehenen Behältern deponiert werden;
- als Fußgänger die Rampen oder die Ein- und Ausfahrten für Kraftfahrzeuge zu benutzen;
- brennbare, explosive, ätzende, giftige oder anderweitig für Mensch oder Umwelt gefährliche und/oder schädliche Stoffe in die Parkeinrichtung zu bringen, mit Ausnahme von Motorkraftstoffen im dafür vorgesehenen Kraftstofftank des Kraftfahrzeugs. Kraftfahrzeuge mit einer LPG-Anlage oder einer anderen Gasanlage dürfen nur in einer Parkeinrichtung, die entsprechend ausgestattet ist, in dem dafür vorgesehenen Bereich der Parkeinrichtung abgestellt werden.
5.3 In der Parkeinrichtung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, des Straßenverkehrsgesetzes und der Verordnung über Verkehrsregeln und Verkehrszeichen samt Anlagen und näheren Regelungen entsprechend anwendbar. In der Parkeinrichtung gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit); Fußgänger haben jederzeit Vorrang vor Kraftfahrzeugen.
5.4 Ohne schriftliche Einwilligung von Q-Park darf ein Kraftfahrzeug nicht länger als 28 aufeinanderfolgende Tage in/auf der Parkeinrichtung abgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist schuldet der Kunde, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf, zusätzlich zur Parkgebühr eine Geldbuße in Höhe von 25,– € für jeden Tag, an dem sich das Kraftfahrzeug des Kunden in der Parkeinrichtung befindet. Q-Park ist außerdem berechtigt, den Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen zu verlangen.
5.5 Das Verlassen der Parkeinrichtung mit einem Kraftfahrzeug oder einem anderen Fahrzeug ohne gültige, von Q-Park akzeptierte Parkberechtigung (z. B. durch Umfahren der Schranke oder durch „Tailgaiting“ – das Passieren der Schranke direkt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug) ist unter allen Umständen verboten. Stellt Q-Park fest, dass die Parkeinrichtung unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels genutzt wird, ist der Kunde verpflichtet, den für die jeweilige Parkeinrichtung geltenden Tarif für verlorene Parkscheine (wie an der Einfahrt zur Parkeinrichtung angegeben) zuzüglich eines ergänzenden Schadensersatzbetrags in Höhe von 382,41 € (Preisniveau 2025) zu entrichten.
5.6 Q-Park ist berechtigt, den in Artikel 5.5 genannten ergänzenden Schadensersatzbetrag gemäß dem Verbraucherpreisindex (CPI) zu indexieren.
6. Parkgebühr und Zahlung
6.1 Für die Nutzung der Parkeinrichtung wird vom Kunden eine Parkgebühr erhoben.
6.2 Die Vermittlung durch Dritte beim Kauf/Erwerb einer Parkberechtigung ist nur mit Einwilligung von Q-Park möglich. Q-Park ist berechtigt, im Falle einer Vermittlung ohne Angabe von Gründen die Ausgabe von Parkberechtigungen zu verweigern oder einzustellen; eine Haftung von Q-Park für Schäden irgendeiner Art in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.
Kurzzeitparken
6.3 Q-Park berechnet die Parkgebühr gemäß den von Q-Park festgelegten Tarifen, die am Eingang der Parkeinrichtung angegeben sind oder anderweitig mitgeteilt werden.
6.4 Q-Park behält sich das Recht vor, die Kurzzeitparktarife ohne vorherige Ankündigung oder Bekanntmachung zu ändern.
6.5 Wenn für eine Parkberechtigung nicht vorab eine Gültigkeitsdauer und/oder ein Tarif vereinbart wurde, berechnet Q-Park die Parkgebühr gemäß den von Q-Park festgelegten Tarifen auf der Grundlage des Zeitraums, in dem sich das Kraftfahrzeug des Kunden in der Parkeinrichtung befunden hat. Für die Bestimmung dieses Zeitraums ist die vom Parkraummanagementsystem (PMS) angegebene Dauer maßgebend.
6.6 Im Falle des Verlusts oder Fehlens der Parkberechtigung schuldet der Parkkunde den von Q-Park für die jeweilige Parkeinrichtung festgelegten Tarif für verlorene Parkscheine (wie am Eingang zur Parkeinrichtung angegeben). Der Parkkunde muss den betreffenden Betrag vor Verlassen der Parkeinrichtung entrichten. Kann der Kunde im Zuge des Beschwerdeverfahrens die tatsächliche Parkdauer nachweisen, erfolgt gegebenenfalls eine Erstattung auf dieser Grundlage. Die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Parkdauer obliegt dem Kunden.
6.7 Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen gilt der an der Einfahrt zur Parkeinrichtung angegebene maximale Tagestarif für 24 Stunden, sofern der Parkkunde innerhalb von 24 Stunden nur einmalig ein- und ausfährt.
6.8 Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen (etwa Zahlung auf Rechnung) ist die Parkgebühr zu entrichten, bevor der Parkkunde mit seinem Kraftfahrzeug die Parkeinrichtung verlässt.
6.9 Nach Entrichtung der Parkgebühr in der Parkeinrichtung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer im Voraus bezahlten Reservierung berechtigt die Parkberechtigung den Kunden dazu, innerhalb von fünfzehn Minuten sein Kraftfahrzeug aus der Parkeinrichtung zu bringen. Wenn der Kunde sein Kraftfahrzeug nicht innerhalb der genannten Frist aus der Parkeinrichtung bringt, beginnt ein neuer Parkzeitraum, für den erneut die Kurzzeitparkgebühr fällig wird.
6.10 Wenn der Kunde mit der Festsetzung der Parkgebühr und irgendeiner darauf folgenden Abrechnung nicht einverstanden ist, muss er innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Abrechnung schriftlich und unter Angabe von Gründen bei Q-Park Beschwerde einlegen. Ist die Beschwerde nach vernünftiger Einschätzung durch Q-Park berechtigt, erstattet Q-Park den überzahlten Betrag mittels Verrechnung bei der nächsten Abrechnung oder durch Gutschrift.
Abonnements
6.11 Bei Abschluss eines Parkvertrags erhält der Abonnementinhaber eine Parkberechtigung, mit der er von der Parkeinrichtung Gebrauch machen kann. Der Verlust, der Diebstahls oder die Beschädigung der mit einem Parkvertrag verbundenen Parkberechtigung ist vom Abonnementinhaber bei Q-Park anzuzeigen. Für die Ausstellung einer neuen Parkberechtigung durch Q-Park schuldet der Abonnementinhaber eine von Q-Park festzulegende Gebühr zuzüglich Verwaltungskosten.
6.12 Ein Parkvertrag hat eine Laufzeit von mindestens einem Monat ab dem vereinbarten Anfangsdatum oder ab dem Zeitpunkt der Annahme der Abonnementbestellung durch Q-Park. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen zwischen Q-Park und dem Abonnementinhaber wird das Abonnement nach Ablauf dieser Laufzeit stillschweigend unbefristet verlängert. Sowohl der Abonnementinhaber als auch Q-Park sind berechtigt, den Parkvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
6.13 Die Rückgabe der mit dem Parkvertrag verbundenen Parkberechtigung und/oder die Nichtverwendung der Parkberechtigung stellen keine Beendigung des Parkvertrags dar.
6.14 Ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Q-Park darf die Parkberechtigung des Abonnementinhabers nicht übertragen, vermietet oder auf andere Weise Dritten zur Verfügung gestellt werden.
6.15 Für das Parken außerhalb der vereinbarten Zeiten zahlt der Abonnementinhaber die Kurzzeitparkgebühr.
6.16 Der Abonnementinhaber kann die Rechnungen in seiner persönlichen Online-Kundenumgebung (My Q-Park) einsehen. Wenn ein Geschäftsabonnementinhaber eine Rechnung auf Papier wünscht, behält sich Q-Park das Recht vor, die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.
6.17 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen ist Q-Park berechtigt, die Kurzzeitpark- und Abonnementtarife zu ändern. Nur wenn die Erhöhung des Abonnementtarifs die jährliche Inflationsrate (gemäß Berechnung des niederländischen Statistischen Zentralamts CBS) übersteigt, ist der Abonnementinhaber berechtigt, den Parkvertrag innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Tariferhöhung schriftlich mit Wirkung zum Datum des Inkrafttretens der angekündigten Tariferhöhung zu kündigen.
6.18 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen erfolgt die Zahlung der Abonnementkosten per Lastschrifteinzug. Die Abonnementkosten müssen jeweils spätestens am ersten Tag des jeweiligen Abonnementzeitraums entrichtet worden sein. Der Abonnementzeitraum beträgt einen Monat. Parkgebühren, die außerhalb der vereinbarten Parkzeiten anfallen, werden von Q-Park nachträglich in Rechnung gestellt.
6.19 Bei nicht fristgerechter Zahlung von Parkgebühren ist Q-Park berechtigt, das Abonnement zu sperren und dem Abonnementinhaber damit die Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der Parkeinrichtung zu verweigern, unbeschadet etwaiger anderer Q-Park aus der nicht fristgerechten Zahlung erwachsender Rechte. Für das Entsperren des Abonnements werden 15,– € in Rechnung gestellt.
6.20 Änderungen des Parkvertrags mit dem Abonnementinhaber, die aufgrund behördlicher Beschlüsse oder Anweisungen (einschließlich Anweisungen der Feuerwehr) erforderlich sind, stellen für den Abonnementinhaber keine auflösende Bedingung den Parkvertrag mit Q-Park dar.
Wertkarten
6.21 Mit einer Wertkarte kann ein Parkkunde je nach Vereinbarung mit dem Abnehmer der Wertkarte einen Teil oder die gesamte Parkgebühr bezahlen. Eine Wertkarte kann nicht in Teilen verwendet werden; ein etwaiges Restguthaben verfällt.
6.22 Die Wertkarte ist gemäß den Anweisungen von Q-Park und in Kombination mit dem an der Einfahrt entnommenen Parkschein zu verwenden.
6.23 Der Abnehmer erhält zum Zeitpunkt oder nach der Lieferung eine Rechnung. Der Gesamtbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder vor dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
6.24 Vorbehaltlich abweichender Angaben auf der Wertkarte oder anderslautender Vereinbarungen mit dem Abnehmer haben Wertkarten eine Gültigkeit von einem Jahr nach dem angegebenen Ausstellungsdatum.
6.25 Wenn der Kunde oder Abnehmer nach Erhalt der Wertkarte beschließt, diese nicht zu verwenden und/oder unbenutzt zurückzusenden, werden bereits gezahlte und/oder bereits in Rechnung gestellte Beträge nicht erstattet oder gutgeschrieben.
6.26 Der Wert oder Restwert einer Wertkarte ist nicht in bar auszahlbar.
6.27 Der Vertrag mit einem Abnehmer von Wertkarten wird gemäß den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden (Kurzzeitpark-)Tarifen geschlossen. Q-Park ist berechtigt, den Kurzzeitparktarif jederzeit zu ändern.
Reservierung
6.28 Es ist möglich, einen Parkplatz (und gegebenenfalls zusätzliche Dienstleistungen) über die Website bis zu einer Stunde vor Ankunft bei der Parkeinrichtung zu reservieren und zu bezahlen. Eine Parkplatzreservierung ist erst nach Zahlungseingang wirksam.
6.29 Bei einer Reservierung reserviert Q-Park für die Dauer des vorab gewählten Zeitraums für den Abnehmer einen willkürlichen Parkplatz in der Parkeinrichtung. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen erlischt nach der Ausfahrt aus der Parkeinrichtung jegliches Recht des Abnehmers, die Parkeinrichtung für die nicht genutzte Parkdauer zu nutzen.
6.30 Eine Reservierung kann bis zu 24 Stunden vor der gewählten Anfangszeit kostenlos storniert werden. Q-Park erstattet in diesem Fall innerhalb von 30 Tagen die gezahlte Parkgebühr auf das zur Zahlung verwendete Konto.
6.31 Die Änderung eines Kfz-Kennzeichens, das als Parkberechtigung für eine Reservierung angegeben wurde, ist im „My Q-Park“-Kundenkonto oder über den Link in der Bestätigungs-E-Mail möglich. Es ist nicht möglich, die Parkdauer und/oder die Anfangszeit einer Reservierung nachträglich zu ändern.
7. Haftung
7.1 Die Bewachung des Kraftfahrzeugs ist keine Verpflichtung von Q-Park. Q-Park haftet nicht für Beschädigung, Diebstahl oder Verlust des Kraftfahrzeugs und/oder anderen Eigentums des Kunden.
7.2 Q-Park haftet weder für Schäden am Eigentum des Kunden noch für Personenschäden und/oder andere Schäden irgendeiner Art, die direkt oder indirekt aufgrund oder infolge der Nutzung der Parkeinrichtung verursacht werden, es sei denn, der Schaden wurde direkt von oder über Q-Park und/oder dem in der Parkeinrichtung anwesenden Personal verursacht und diese Haftung wird in keinem anderen Artikel der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags mit dem Kunden ausgeschlossen. Der Kunde muss Q-Park möglichst unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Schadenseintritt schriftlich von dem Schaden in Kenntnis setzen, sodass Q-Park den Schaden innerhalb der vorgeschriebenen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten untersuchen kann.
7.3 Im Falle höherer Gewalt ist Q-Park nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind in jedem Fall Umstände, die sich dem Einfluss von Q-Park entziehen und infolge deren der Kunde die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen nach vernünftiger Einschätzung nicht mehr von Q-Park verlangen kann. Dazu gehören in jedem Fall Streiks, Brand, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, widrige Wetterbedingungen wie starker Regen oder Schneefall und Glatteis sowie die Nichterfüllung von Verpflichtungen durch Dritte.
7.4 Q-Park haftet nicht für direkte oder indirekte materielle oder immaterielle Schäden infolge von Störungen oder Fehlern in der Software seiner Website oder infolge des Ausfalls oder von Funktionsstörungen seiner Website.
7.5 Der Kunde haftet für alle Schäden, die er an der Parkeinrichtung oder den dazugehörigen Geräten und Anlagen verursacht.
7.6 Es ist dem Kunden bzw. Abnehmer nicht gestattet, eine Parkberechtigung, ein Abonnement oder eine Wertkarte an Dritte weiterzuverkaufen. Sollte Q-Park feststellen, dass dies doch der Fall ist, behält sich Q-Park das Recht vor, die betreffende Parkberechtigung, das Abonnement oder die Wertkarte zu sperren und keinen neuen Vertrag mit dem Kunden oder Abnehmer abzuschließen. Darüber hinaus schuldet der Kunde bzw. Abnehmer, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf und unbeschadet der übrigen Rechte von Q-Park, zusätzlich und darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen, eine Geldbuße in Höhe von 25,– € für jede Stunde, in der eine unbefugte Person von der Parkberechtigung, dem Abonnement oder der Wertkarte Gebrauch macht.
8. Nichteinhaltung
8.1 Für Geschäftskunden, die keine Verbraucher sind, gilt Folgendes: Wenn Q-Park gezwungen ist, eine Mahnung, Inverzugsetzung oder ein anderes Schriftstück auszustellen oder ein Verfahren einzuleiten, ist der Geschäftskunde verpflichtet, Q-Park alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeistands zu erstatten. Soweit Beitreibungsmaßnahmen erforderlich sind, werden die außergerichtlichen Kosten zwischen Q-Park und dem Geschäftskunden, der kein Verbraucher ist, im Voraus auf 15 % des noch nicht beglichenen Hauptbetrags festgelegt, mindestens jedoch auf 250 €.
8.2 Der Kunde und alle anderen in der Parkeinrichtung befindlichen Personen sind zur unmittelbaren und strengen Einhaltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der von Q-Park erteilten Anweisungen und Anordnungen verpflichtet. Die Nichtbeachtung, die nicht fristgerechte oder die nicht ordnungsgemäße Einhaltung dieser Anweisungen und Anordnungen kann zur zeitweisen oder dauerhaften Verweigerung des Zugangs zur Parkeinrichtung führen, unbeschadet der Verpflichtung der säumigen Partei, den von ihr verursachten Schaden zu ersetzen.
8.3 Ein Kraftfahrzeug, das sich für die Dauer von 28 Tagen ununterbrochen in der Parkeinrichtung befunden hat, wird als verlassen eingestuft. Q-Park ist berechtigt, ein verlassenes Kraftfahrzeug ohne vorherige Inverzugsetzung und auf Rechnung und Gefahr des Kunden (nach eigenem Ermessen) sowohl innerhalb als auch außerhalb der Parkeinrichtung zu bewegen und zu verwahren. Darüber hinaus ist Q-Park nach Inverzugsetzung berechtigt, das Kraftfahrzeug (nach eigenem Ermessen) zu verkaufen oder vernichten zu lassen, sofern die gesamte ausstehende Schuld nicht inzwischen beglichen wurde. Nach dem Verkauf des Kraftfahrzeugs ist der Kunde nur dann von seinen Schulden gegenüber Q-Park befreit, wenn der Erlös aus dem Verkauf des Kraftfahrzeugs die Schulden übersteigt. Ein etwaiger Restbetrag wird dem Kunden ausgezahlt.
9. Datenschutz
9.1 Q-Park verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden. Q-Park stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden. In der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung legt Q-Park dar, auf welche Weise es personenbezogene Daten verarbeitet.
9.2 In der Parkeinrichtung, unter anderem an der Ein-/Ausfahrt und an den Zahlungsautomaten, befinden sich Überwachungskameras zwecks Unterstützung der Dienstleistungen seitens der Q-Park-Kontrollzentrale und zur Bekämpfung von Diebstahl, Tailgaiting und Vandalismus. Die Aufnahmen werden nach höchstens vier Wochen gelöscht, es sei denn, Q-Park ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde auszuhändigen.
9.3 Bei der Einfahrt in die Parkeinrichtung kann Q-Park – sofern dort darauf hingewiesen wird – Kennzeichenerkennung einsetzen. In diesem Fall wird das Kfz-Kennzeichen bei der Einfahrt in die Parkeinrichtung im Parkraummanagementsystem (PMS) erfasst und gegebenenfalls auf dem Parkschein abgedruckt. Das Kfz-Kennzeichen wird registriert, um die Parkdauer zu ermitteln und die fällige Parkgebühr zu berechnen sowie um Betrug, insbesondere im Zusammenhang mit (verlorenen) Parkscheinen, und Diebstahl zu bekämpfen.
10. Webshop
10.1 Q-Park bietet auf seiner Website Parkprodukte an; im Webshop kann der Kunde unter anderem Abonnements, Wertkarten und Park+Fly bestellen sowie Reservierungen vornehmen.
10.2 Die Bestellung von Parkprodukten auf der Website ist nur volljährigen natürlichen Personen im eigenen Namen gestattet sowie Personen, die im Auftrag einer juristischen Person handeln, sofern sie rechtsgültig bevollmächtigt sind, einen derartigen Vertrag abzuschließen. Die finanzielle Verantwortung für aufgegebene Bestellungen obliegt in allen Fällen dem Kunden. Der Kunde garantiert die Richtigkeit der auf der Website eingegebenen Informationen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Q-Park berechtigt, dem Kunden die Erbringung bestellter Dienstleistungen zu verweigern, selbst wenn die Bestellung von Q-Park bereits bestätigt wurde.
10.3 Die auf der Website angebotenen Parkprodukte können nur von Kunden online bestellt werden, die über eine E-Mail-Adresse zum Empfang der Bestellbestätigung verfügen.
10.4 Die auf der Website angegebenen Preise verstehen sich in Euro und inklusive Mehrwertsteuer und eventueller anderer Kosten. Q-Park behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern, wobei für Reservierungen der Tarif gilt, der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung auf der Website von Q-Park angegeben war.
10.5 Die einzelnen Schritte der Bestellung werden während des gesamten Bestellvorgangs auf der Website genau beschrieben. Eine Parkplatzreservierung ist erst nach Zahlungseingang wirksam. Die Bestellung eines Abonnements ist erst dann endgültig, wenn sie von Q-Park angenommen wurde. Im Falle der Annahme einer Bestellung erhält der Kunde eine Bestätigung per E-Mail und gegebenenfalls eine Kopie des Vertrags. Der Kunde muss die Angaben in der Bestätigung sorgfältig prüfen und etwaige Unrichtigkeiten unverzüglich dem Q-Park-Kundendienst melden.
10.6 Um dem Kunden einen aktuellen Überblick über seine Bestellungen und Zahlungen zu verschaffen und um den Empfang elektronischer Rechnungen zu ermöglichen, kann er sich unter der Registerkarte „My Q-Park“ ein eigenes Konto anlegen. Wenn der Kunde ein eigenes Konto anlegt, garantiert er die Richtigkeit aller Personendaten, damit Q-Park den Kunden als berechtigten Inhaber des nur über ein vom Kunden festzulegendes Kennwort zugänglichen Kontos identifizieren kann. Jeder Kunde ist für jede Bestellung verantwortlich, die mit der Benutzerkennung für sein „My Q-Park“-Konto aufgegeben wird.
10.7 Der Kunde, der eine Online-Bestellung auf der Website aufgibt, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Abonnement kann bis zu 14 Tage nach dessen Anfangsdatum widerrufen werden. Bei anderen Parkprodukten besteht die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der E-Mail-Bestätigung vom Kauf zurückzutreten, sofern die Erbringung der bestellten Dienstleistung noch nicht begonnen hat. Im Falle von Abonnements und mehrtägigen Reservierungen kann innerhalb der Widerrufsfrist nur der noch nicht in Anspruch genommene Teil storniert werden. Eventuelle bereits während der Widerrufsfrist angefallene Parkkosten werden zu den dann geltenden Tarifen in Rechnung gestellt. Ein Widerruf ist unter anderem durch Einsendung des Widerrufsformulars im Kundendienstbereich der Website möglich, in dem die Reservierungsnummer sowie der Name und die Adresse des Kunden anzugeben sind. Q-Park wird den Eingang des ausgefüllten Widerrufsformulars möglichst unverzüglich bestätigen. Im Falle der Stornierung eines Abonnements oder von Wertkarten hat der Kunde alle eventuell erhaltenen Parkscheine schnellstmöglich auf eigene Kosten an Q-Park zurückzusenden. Q-Park ist berechtigt, bis zum ordnungsgemäßen Empfang der Parkberechtigung jegliche Rückerstattung auszusetzen.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Elektrofahrzeuge können an den in einer Parkeinrichtung vorhandenen Ladestellen aufgeladen werden, sofern diese verfügbar sind; eine Reservierung einer Ladestelle ist nicht möglich. Der Kunde muss über eine eigene Ladekarte verfügen. Die Zahlung der Ladekosten erfolgt an den Anbieter der Ladekarte. Der Parkkunde muss sicherstellen, dass das Kraftfahrzeug über ausreichend Energie oder alternativen Kraftstoff verfügt, um damit aus der Parkeinrichtung ausfahren zu können.
11.2 Vereinbarungen mit Personal von Q-Park sind für dieses nur dann verbindlich, wenn sie von einem autorisierten Vertreter von Q-Park schriftlich bestätigt wurden. Personal in diesem Sinne sind alle Arbeitnehmer und Mitarbeiter, die keine Vertretungsbefugnis haben.
11.3 Sollte eine Bestimmung des zwischen Q-Park und dem Kunden geschlossenen Vertrags, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nichtig, anfechtbar oder nicht anwendbar sein, so wird diese Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Zweck der nichtigen, anfechtbaren oder nicht anwendbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
11.4 Q-Park ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, jeweils die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Website und bei der Industrie- und Handelskammer eingesehen und heruntergeladen sowie beim Q-Park-Kundendienst telefonisch angefordert werden.
11.5 Alle Verträge, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, unterliegen dem niederländischem Recht.
11.6 Q-Park hat ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, nach dem eingereichte Beschwerden bearbeitet werden. Beschwerden über die Durchführung eines Vertrags müssen klar beschrieben und innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Kunde die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen oder Umstände festgestellt hat, beim Kundendienst von Q-Park eingereicht werden. Eine Beschwerde kann schriftlich (per Brief, E-Mail oder Kontaktformular auf der Website) oder telefonisch eingereicht werden. Der Kunde erhält innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Beschwerde bei Q-Park eine Empfangsbestätigung. Grundsätzlich gilt, dass Q-Park innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beschwerde inhaltlich dazu Stellung nimmt. Wenn die Bearbeitung der Beschwerde voraussichtlich länger dauert, beispielsweise weil eine nähere Untersuchung erforderlich ist, erhält der Kunde eine (schriftliche) Mitteilung über die voraussichtliche Bearbeitungszeit.
11.7 Kann eine Beschwerde nicht innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreichung, gütlich beigelegt werden, liegt eine Streitigkeit vor. Es steht dem Kunden frei, diese Streitigkeit dem für den Standort der betreffenden Parkeinrichtung zuständigen Gericht zur Entscheidung vorzulegen.
Stationsplein 12-E
6221 BT Maastricht